DRK-Bereitschaft Kirchhain

JRK

Jugendrotkreuz – Was ist das?

 

Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt so zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Hierfür ist eine Zusammenarbeit des JRK mit anderen Gemeinschaften und je nach Interesse eine Mitwirkung der Jugendrotkreuzler in anderen Gemeinschaften zu ermöglichen.
Das Jugendrotkreuz vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes. Eine eigene Struktur der Jugendarbeit in den anderen Gemeinschaften besteht nicht.

 

Ausschnitte aus der Ordnung des Jugendrotkreuzes im DRK- Landesverband Hessen e.V.

§ 1 Ziele und Grundsätze

 

1.

Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der Zusammenschluss von jungen Menschen als eigenständiger Kinder- und Jugendverband in Hessen und eine Rotkreuz- Gemeinschaft, welche die Interessen junger Menschen vertritt und in der Rotkreuzarbeit mit den anderen Rotkreuz- Gemeinschaften partnerschaftlich verbunden ist. Das JRK ist an die Satzung der jeweils zuständigen DRK- Ebenen gebunden.

2.

Das JRK bekennt sich zu den Menschenrechten, den Rechten der Kinder, wie sie in den UN- Konventionen festgelegt sind, dem humanitären Völkerrecht und der freiheitlich demokratischen und sozialen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

3.

Das JRK setzt sich in kinder- und jugendgemäßer Art ein.

 

a) für die Grundsätze und Ideale der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.

 

b) für die Erfüllung der von den zuständigen Organen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung gefassten Resolutionen.

 

c) für die Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechtes, insbesondere der Genfer Abkommen mit ihren Zusatzprotokollen.

 

d) für die Aufgaben, die sich der DRK- Landesverband und die jeweils zuständigen DRK- Ebenen in ihren Satzungen gesetzt haben.

 

4.

Das JRK arbeitet in einem humanitären Erziehungsfeld, in dem der Einzelne Gemeinschaftsfähigkeit, soziale Verantwortung, Verantwortung für sich und andere, Hilfsbereitschaft, Toleranz und die Fähigkeit kritischer Mitarbeit einüben kann. Dabei werden ihm Raum und Hilfen zur Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und zur sozialen Orientierung geboten. Das JRK ist sich der Verantwortung für den Zustand der Natur bewusst und setzt dies in seiner Kinder- und Jugendarbeit um.
Hieraus ergeben sich insbesondere die folgenden Ziele:

a) persönliche Verantwortung für die Gesundheit

 

b) soziales Engagement

c) persönliche Verantwortung für den Zustand der Natur

 

d) Eintreten für Frieden, Völkerverständigung und internationale Zusammenarbeit

 

e) gesellschaftspolitische Mitverantwortung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.

Mitglied im JRK kann werden- bei Minderjährigen mit schriftlicher Zustimmung des bzw. der Personensorgeberechtigten-, wer an der Verwirklichung der Zielvorstellungen des JRK mitarbeiten möchte, ohne Unterschied der Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der Nationalität und der politischen Gesinnung.

 

2.

Das Mitgliedsalter beginnt ab dem 3. Lebensjahr und endet grundsätzlich mit Vollendung des 27. Lebensjahres.

Für bestimmte Aufgaben erforderliche Mitarbeiter und Inhaber von Leitungsämtern können über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus Mitglied im JRK sein.

 

a) Die Mitgliedschaft beginnt mit Datum der Ausstellung des Mitgliedsbuches. Mit Unterzeichnung des Mitgliedsantrages wird die Ordnung des Jugendrotkreuzes anerkannt. Die Mitgliedschaft wird durch die JRK- Kreisleitung bestätigt. Mitglieder des JRK sind zugleich nach Maßgabe der Bestimmungen des DRK aktive Mitglieder des DRK. Sie sind erst vom 16. Lebensjahr an im DRK stimmberechtigt.

 

b) Die Annahme eines Amtes im JRK bedingt die Mitgliedschaft im JRK.

 

4.

Die Mitarbeit an Projekten des JRK sowie die Teilnahme an offenen Angeboten bewirkt eine vorübergehende Zugehörigkeit zum JRK.

 

5.

Die Mitgliedschaft im JRK endet unbeschadet der weiteren Mitgliedschaft im DRK.

 

a) mit Vollendung des 27. Lebensjahres

 

b) bei Mitgliedern nach vollendetem 27. Lebensjahr durch Beendigung des Leitungsamtes oder der Aufgabe

 

c) durch Austritt oder Ausschluss.

 

Bei Ende der Mitgliedschaft sind das Mitgliedsbuch, der Mitgliedsausweis und anderes Eigentum des JRK unverzüglich dem zuständigen Leiter zurückzugeben. Das Verfahren des Ausschlusses aus dem Jugendrotkreuz wird in einer gesonderten Anlage geregelt.

 

Der Austritt kann jederzeit schriftlich oder mündlich erfolgen, bei Minderjährigen durch den bzw. die Personensorgeberechtigten. Die Austrittserklärung ist gegenüber der JRK- Leitung der Ortsvereinigung abzugeben.

6.

Die Mitgliedschaft im JRK schließt eine Mitarbeit in den anderen Gemeinschaften nicht aus. Möchte ein Angehöriger des JRK gleichzeitig in weiteren Gemeinschaften tätig sein, ist hierüber Einvernehmen mit den jeweiligen Gemeinschaftsleiter zu erzielen. Gemeinsam ist zu vereinbaren, welcher Gemeinschaftsleiter federführend für das JRK- Mitglied zuständig sein soll. Der Leiter der entsendenden Gemeinschaft trifft die endgültige Entscheidung, wenn keine einvernehmliche Klärung gefunden wird.

 

7.

Der JRK- Ausweis ist der Nachweis für eine Mitgliedschaft im JRK und DRK. Im JRK- Mitgliedsbuch wird die Mitarbeit und die erfolgte Ausbildung vermerkt. Das Mitgliedsbuch bleibt Eigentum des JRK im DRK- Landesverband Hessen. Mitgliedsbuch und Ausweis werden von der JRK- Kreisleitung ausgestellt. Eintragungen dürfen nur durch die jeweils zuständige JRK- Leitung oder Lehrgangsleitung vorgenommen werden.

 

8.

Bei Eintritt eines JRK- Mitgliedes in eine andere Gemeinschaft wird die Zeit der Mitarbeit in einer JRK- Gruppe gemäß der gültigen Ordnung der aufnehmenden Gemeinschaften voll angerechnet.

 

9.

Teilnehmer von JRK- Gruppenstunden und – Veranstaltungen sind im Alter vom 3. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr in haftungs- und versicherungsrechtlicher Hinsicht durch den Verband abgesichert.

 

 

§ 16 Beschlusstüchtigkeit

 

Diese aufgeführten Ausschnitte aus der JRK- Ordnung wurden von der JRK- Landesversammlung am 15.09.2002 beschlossen und am 26.10.2002 von der DRK- Landesversammlung erlassen. Sie trat am 26.10.2002 in Kraft. Damit verlor die bisherige JRK- Ordnung ihre Gültigkeit

 

 

 

 

Wenn ihr also Lust habt bei uns mitzumachen, dann meldet euch doch einfach an!

 

Über euer Kommen freuen wir uns schon jetzt!

 

 

 

 

 

 

 JRK-Übungsstunden 2012

Vorläufige Termine:

 

Samstag:  14. Januar          2012

                28. Januar         2012

                11. Februar         2012

                25. Februar        2012

                10. März            2012  14:00 - 15:30 Weykickturnier

                24. März            2012

               

 

               

                 

                 

                 

                 

                 

                 

Bilder die während des Unterrichtes entstanden sind